AGB Alexander Lemaire, Niklas Lemaire GbR (LEMEDIA)

Stand 9`2023, Köln

 

1.0 Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Alexander Lemaire, Niklas Lemaire GbR, Prämonstratenserstr. 53, 51069 Köln (nachfolgend „LEMEDIA“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend.

1.2 Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von LEMEDIA schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit LEMEDIA sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die LEMEDIA bedarf es nicht.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen bevollmächtigt ist.

1.5 LEMEDIA ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. LEMEDIA bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern dies individualvertraglich mit LEMEDIA vereinbart wird.

2.0 Angebote

2.1 Sämtliche Angebote von LEMEDIA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder durch eine Auftragsbestätigung von LEMEDIA, oder durch Bezahlung der ersten Teilrechnung. Textform (E-Mail) gilt insoweit als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von LEMEDIA schriftlich bestätigt wurden. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem gesondert definierten Leistungsumfang.

2.2 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere Konzepte, Präsentationen, Planungen, Kalkulationen und dergleichen bleiben LEMEDIA vorbehalten. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.

2.3. Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch LEMEDIA, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Auftraggeber erhoffter Erfolg.

 

3.0 Kosten und Vergütung

3.1 Für die Herstellung des Bild-, Video-, und/oder Tonmaterial oder weiterer Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; evtl. Nebenkosten (Erfüllungsgehilfen, Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) werden nach vorheriger Absprache gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist die LEMEDIA die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

3.2 Im vereinbarten Budget sind zwei Änderungsschleifen für Korrekturen und Änderungen enthalten. Das bedeutet, dass LEMEDIA Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese zeitlich nicht mehr als einen Arbeitstag beanspruchen. Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Bild, Musik, Schnitt, etc.) stellen keine Korrektur, sondern eine kostenpflichtige Nachbestellung dar und entsprechen den kommunizierten Tagessätzen.

3.3 Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist LEMEDIA berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen. Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, kann LEMEDIA Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand nach Teilen sowie zusätzlich eine Anzahlung in Höhe von 30 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung vorab verlangen.

3.4 LEMEDIA ist in jedem Fall berechtigt, 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Vorkasse in Rechnung zu stellen.

3.5 Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält LEMEDIA bei einer Verlängerung der Aufnahmearbeiten den vereinbarten Satz. Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar die vereinbarte Zeit der Aufnahmearbeiten wesentlich (mehr als 15%) überschritten, so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.

3.6 Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das gelieferte Bild-/Video-/Tonmaterial Eigentum von LEMEDIA.

3.7 Hat der Auftraggeber LEMEDIA keine ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild/Video/Tonmaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion weiterführende Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. LEMEDIA behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild-/Videomaterial nicht veröffentlicht, angenommen oder für den zugedachten Zweck verwendet wird.

3.8 Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

3.9 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die LEMEDIA nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält LEMEDIA auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass LEMEDIA kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann LEMEDIA auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3.10 Ist ein Termin vereinbart und fällt dieser aus Gründen aus, die LEMEDIA nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, die vorgesehene Zeit und entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen, bzw. das Pauschalhonorar soweit ein solches vereinbart ist. Hierunter fallen insbesondere Höhere Gewalt, sich z. B. aus den aktuellen Corona-Regeln entstehende Vorsichtsmaßnahmen unabhängig davon, ob diese auf Seite der LEMEDIA oder des Kunden eintreten sowie wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche der Produktion (Wetterrisiko). Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Produktionstage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von LEMEDIA zurückzuführen sind.  

3.11 Der Auftraggeber leistet gegen Rechnungsstellung folgende Zahlungen:

·      30% nach Auftragserteilung

·      40% nach Produktion bzw. Drehende

·      30% nach Fertigstellung

Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.

3.12 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.

3.13 Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.14 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird gem. § 648 BGB ein Ausfallhonorar wie folgt fällig – gestaffelt als Privilegierung gegenüber der gesetzlichen Regelung für den Kunden:

·       bis 48 Stunden vor Auftragstermin 50% netto des Honorars

·       bis 24 Stunden vor Auftragstermin 75% netto des Honorars

13.15 Erfolgt nach Auftragsbestätigung eine Stornierung durch den Auftraggeber, werden die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Leistungen aus dem Auftrag in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens) abzüglich der ersparten Aufwendungen wie Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc. Sollten für letztere genannte Fremdaufwändungen Kosten- oder Stornierungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

13.16 Bei Stornierung durch den Auftraggeber bei Projekten mit einem Auftragswert von über 20.000€ wird, die in 3.12 genannte Anzahlung in Höhe von 30% einbehalten. Sämtliche Kosten und Stornierungskosten für Fremdaufwändungen werden ebenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.17 Kommt der Auftraggeber mit einer der in Ziffer 3.14 genannten Zahlungen in Verzug, verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend der Anzahl der Tage, mit denen der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet. LEMEDIA ist berechtigt, darüber hinaus einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, der beispielsweise für die längere Vorhaltung von Darstellern, Crew, Produktions-equipment etc. entsteht.

13.18 Alle Preise gelten (wenn im Angebot nicht explizit anders vereinbart) vom Tage des Vertragsschlusses an 6 Monate. Danach können durch Lohnerhöhungen sowie durch Gesetzesänderungen (insbesondere Erhöhung der Umsatzsteuer) bedingte Kostensteigerungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weitergegeben werden. Falls sich aus Sicht von LEMEDIA eine veränderte Kostensituation ergibt, behält sie sich das Recht vor, einen geschlossenen Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats zu kündigen und dem Kunden ein neues Angebot zu unterbreiten.

13.19 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so gelten die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur.

 

4.0 Herstellung

4.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Produktion LEMEDIA zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs/Shootingplans, eines angepassten standardisierten Drehbuchs/Shootingplans oder eines in Absprache mit dem Auftraggeber individuell erarbeiteten Konzepts/Drehbuchs/Shootingsplans.

4.2 Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.

4.3 Nach der Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzeptes bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Bildmaterials (Foto/Film). Während dieser Zeit sucht LEMEDIA gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Produktionstermin und beginnt bereits jetzt mit der Vorproduktion (Anfragen von Dienstleistern, Location, Equipment, etc.).

4.4 Die künstlerische und technische Gestaltung Bildmaterials obliegt LEMEDIA. Dem Auftraggeber ist der Bildlook von LEMEDIA bekannt. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Foto- oder Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch LEMEDIA befolgt wurden. Nach der Produktion bringt LEMEDIA das digitale Foto- und/oder Filmmaterial in die Postproduktion, wo anschließend die erste Bildbearbeitung bzw. der erste Rohschnitt auf Basis des Konzepts erstellt wird.

4.5 LEMEDIA hat die uneingeschränkte Freiheit der Auswahl des dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bildmaterials.

4.6 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen. Falls nicht anders vereinbart, stellt LEMEDIA bei Fotoaufnahmen keine abzunehmende Rohfassung zur Verfügung.

4.7 Die Übergabe der fertigen Fotos, des Rohschnitt und der fertigen Videos/Films erfolgt in der im Angebot genannten Weise (z.B. Internet, DVD, Blu Ray, USB-Stick, etc.).

4.8 Soweit es die Produktion erfordert, ist LEMEDIA berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere hat er den an der Produktion Beteiligten (z.B. Sportlern, Prominenten, Mitarbeitern des Auftraggebers, etc.) die notwendigen Weisungen zu erteilen.

4.9 LEMEDIA archiviert die fertigen Bilder und/oder den fertig gestellten Film maximal 6 Monate nach Auslieferung.

 

5.0 Gewährleistung / Freistellung

5.1 LEMEDIA gewährleistet und versichert und steht ausdrücklich dafür ein, dass sämtliche nach diesem Vertrag übertragenen und eingeräumten Rechte persönlich wahrgenommen und diese Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten eingeräumt werden, diese Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet und auch kein Dritter mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wird.

5.2 LEMEDIA stellt den Auftraggeber sowie Dritte, die von dem Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Rechte eingeräumt erhalten, von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der jeweiligen vertragsgegenständlichen Auswertung der Filme erhoben werden, frei.

5.3 LEMEDIA versichert ferner, dass Aufnahmen von in der Foto- & Filmproduktion abgebildeten Personen, mit Ausnahme von Ziffer 6.4, nur mit Einwilligung der Betroffenen gemacht wurden und dass diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.

6.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Für die sachliche Richtigkeit des Foto- & Filminhalts, insbesondere in Bezug auf Werbe- und Produktaussagen, sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.

6.2 LEMEDIA arbeitet bei der Herstellung der Produktion in engem Kontakt mit dem Auftraggeber und berücksichtigt seine Wünsche; dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und formale Gestaltung des Foto- & Filmmaterials.

6.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für LEMEDIA kostenlos erbracht werden. Für die Produktion von LEMEDIA erforderliche Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

6.4 Bei einer Produktion auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers, stellt dieser sicher, dass die in der Foto- & Filmproduktion abgebildeten Personen, eine dem Auftraggeber von LEMEDIA überlassene Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.

6.5 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der LEMEDIA übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7.0 Abnahme

7.1 Nach Fertigstellung des Projektes übermittelt LEMEDIA dem Auftraggeber eine Kopie des Foto- & Videomaterials und/oder es findet eine Vorführung des Videos/Films statt, durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, das Material anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er das Bildmaterial in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt das Bildmaterial als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

7.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Bildmaterials verpflichtet, sofern es den Vorgaben des genehmigten Konzeptes bzw. des Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ den allgemeinen Standards genügt.

7.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur zweimalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist LEMEDIA nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

7.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Bildmaterials Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber LEMEDIA schriftlich mitzuteilen.

7.6 Die Entscheidung über die inhaltliche und technische Abnahme des bearbeiteten Bildmaterials, als abzunehmender Rohschnitt und als sendefertige Produktion trifft der Auftraggeber. Sie gilt als gegeben, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rohschnittvorführung bzw. nach Eingang der abzuliefernden Produktion äußert. Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird das Gesamthonorar in jedem Fall in dem Moment fällig, in dem die betreffenden Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.

 

8.0 Urheberrechte

8.1 LEMEDIA steht das Urheberrecht an den Bildern, Videos und Filmen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

8.2 Die von der LEMEDIA hergestellten Bilder, Videos und Filme sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Überträgt LEMEDIA Nutzungsrechte an den eigenen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mit der Überlassung der Bilder, Videos oder Filme werden jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten, insbesondere an Dritte, bedarf der besonderen Vereinbarung. Davon umfasst sind insbesondere auch andere Konzern- oder Tochterunternehmen.

8.3 Das Nutzungsrecht(e) geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die LEMEDIA auf den Auftraggeber über.

8.4 Das Eigentum an allen, während der Foto-/ Video- & Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei LEMEDIA.

8.5 Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von LEMEDIA. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, Veröffentlichung im Internet und auf „social media“, insbesondere in produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- oder Videomaterials. Veränderungen des Bild- oder Videomaterials durch Montage, Composing oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von LEMEDIA gestattet. Auch darf das Bild- oder Videomaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

8.6 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, das Bildmaterial in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien davon zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.

8.7 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Die genannten Nutzungen schließen das Recht ein, die Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Dritte vornehmen zu lassen.

8.8 LEMEDIA ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

8.9 Bei der Verwertung von Bildmaterial ist LEMEDIA als Urheber des Bildmaterials zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart, wurde

8.10 LEMEDIA erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial zu eigenen Präsentationswecken (z.B. für Präsentationen vor Kunden, bei Awards und Festivals, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen von Showreel, Website, Facebook, Instagram, XING, LinkedIn etc.) unentgeltlich nutzen zu dürfen.

8.11 Sofern der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, welches nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, steht der Auftraggeber selbst dafür ein, dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für durch die Aufnahmen tangierte Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild).

8.12 Ein Total Buyout ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich.

8.13 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von LEMEDIA genehmigten Änderungen durch LEMEDIA selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

8.14 LEMEDIA ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.0 Haftung

9.1 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die durch LEMEDIA selbst oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie z.B. beauftragte Fremdfirmen wie Techniker, Caterer, etc oder Freelancer. verursacht worden sind, haftet LEMEDIA nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

9.2 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet LEMEDIA nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber LEMEDIA ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ist LEMEDIA nicht verpflichtet, die Produktion zu vollenden.

9.3 Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung von LEMEDIA ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken des Produzenten die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In diesem Falle hat der Auftraggeber LEMEDIA von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen LEMEDIA geltend gemacht werden, freizustellen.

9.4 LEMEDIA haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung des Auftraggebers, von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können.

9.5 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von LEMEDIA für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.

9.6 LEMEDIA weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Kunden eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.

9.7 Soll LEMEDIA auf Wunsch des Auftraggebers kundeneigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. In einem solchen Fall erfolgt der Einsatz des Geräts auf Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die LEMEDIA für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet sie – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

Besondere Hinweise

LEMEDIA konzipiert im Wesentlichen Lösungen für Marketingmaßnahmen im Bereich des Praxismarketing. Europaweit existieren zahlreiche Vorschriften, die auf dem Gebiet des Heilwesens insgesamt Einschränkungen für die Werbung, das Marketing und die Leistungserbringung vorsehen. Gleiches gilt für die Verbreitung von Informationen über sog. Social Media Plattformen.

LEMEDIA weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass LEMEDIA die vereinbarten Leistungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erbringen wird, jedoch naturgemäß keine eigene rechtlichen Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Marketingmaßnahme vornimmt und somit keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass die von LEMEDIA erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbebeschränkungen zulässig sind respektive auf Dauer zulässig bleiben.

Der Kunde stellt LEMEDIA im Hinblick auf solche Ansprüche Dritter vollumfassend frei. Ansprüche des Auftraggebers diesbezüglich gegenüber LEMEDIA sind ausgeschlossen.

Bei Leistungen von LEMEDIA, welche den Bereich Social Media umfassen weist LEMEDIA den Auftraggeber darauf hin, dass in den AGBs und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter der Social Media Plattformen gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Plattform ist der Auftraggeber von LEMEDIA.

LEMEDIA empfiehlt ausdrücklich, dass sich der Auftraggeber in diesem Bereich rechtlich beraten lässt.

 

10. Zusätzliches Equipment (insb. Drohnenaufnahmen)

10.1 Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie der geltenden Gesetze sowie behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.

10.2 Im Besonderen gilt dies für folgende Rahmenbedingungen:

·       keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter

·       keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

·       Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h

·       Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)

·       maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

·       maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

·       kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)

·       Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu

        Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)

·       keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

10.3 Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich LEMEDIA um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Kunde trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.

11.0 Verschwiegenheit / Loyalität

11.1 Die Parteien verpflichten sich – auch für die Zeit nach Vertragsende – den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Produktion streng vertraulich zu behandeln. LEMEDIA hat weiterhin über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über etwaige Betriebsinterna, Personen und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers gegenüber Dritten auch nach Vertragsende, Stillschweigen zu bewahren.

11.2 LEMEDIA ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch allen an der Herstellung der Programme Beteiligten ausdrücklich aufzuerlegen und insbesondere auf Geheimhaltung produktionsspezifischer Daten und Informationen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk, zu verpflichten.

11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die in Verbindung mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.

12. Datenschutz

12.1 Daten werden zur Bearbeitung des geschlossenen Vertrages erfasst und gelöscht, sobald das rechtlich möglich ist. Im Übrigen gilt: Unter den angegebenen Kontaktdaten können Sie jederzeit folgende Rechte ausüben:

  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung,

  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,

  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten,

  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen,

  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns und

  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben.

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Ihre zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundesland Ihres Wohnsitzes, Ihrer Arbeit oder der mutmaßlichen Verletzung.

Zwecke der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle und Dritte

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu den in dieser Datenschutzerklärung genannten Zwecken. Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

  • Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,

  • die Verarbeitung zur Abwicklung eines Vertrags mit Ihnen erforderlich ist,

  • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,

  • die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben.

13. Laufzeit, Kündigung

13.1 Befristete Dienstleistungsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt und verlängern sich entsprechend der Vereinbarung um die in der Vereinbarung geregelten Laufzeit.

13.2 Ist für einen Dienstleistungsvertrag über eine laufende Betreuung mit monatlichem Pauschalhonorar keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart, so beträgt diese drei Monate bis zum Monatsende. Ist eine Laufzeitmit automatischer Verlängerung vereinbart, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor Ablauf der gerade gültigen Vertragslaufzeit.

13.3 Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten gröblich verletzt.

13.4 Dienstleistungen, die im Folgemonat nach der Kündigung an den Kunden übermittelt werden, weil sie den Leistungszeitraum noch betreffen, werden mit dem Kunden gesondert abgerechnet.

14.0 Schlussbestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.

14.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

14.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den

Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4 Erfüllungsort ist Köln

14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dieser Vereinbarung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig Köln, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.